Zur medizinischen Notwendigkeit von Keramik-Zahnimplantaten

Zur medizinischen Notwendigkeit von Keramik-Zahnimplantaten

Technische Neuerungen anerkennt die Private Krankenversicherung oft erst dann, wenn sie universitär etabliert sind und sich am Markt durchgesetzt haben. Für eine medizinische Notwendigkeit eines konkreten Behandlungsansatzes können zwar wissenschaftliche Veröffentlichungen sprechen; andererseits kann alleine auf eine bisher fehlende Veröffentlichung die Verneinung der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung nicht gestützt werden (LG Tübingen, Urt. v. 11.05.05, 3 O 267/03, S. 7 oben).

Der übermäßig restriktive Ansatz der Privaten Krankenversicherungen ist immer wieder erkennbar geworden:

Nach Einschätzung des Bundessozialgerichtes ist der implantatgetragene Zahnersatz seit „Ende der neunziger Jahre“ wissenschaftlich belegt (BSG, Urt. 19.06.01, B 1 KR 23/00). Den Durchbruch bei der PKV-Erstattung erreichten Zahnimplantate dann ab Jahr 2003, als seitens der Zivilgerichte klargestellt wurde, dass ein Kostenvergleich mit herkömmlichen herausnehmbaren Versorgungen nicht zulässig sei und auch umfangreiche Implantatbehandlungen nicht als sog. Luxusbehandlung angesehen werden können (BGH, Urt. v. 14.03. 03, IV ZR 278/01). Es erfolgte dann die Anerkennung der sog. Disk-Zahnimplantate als Schulmedizin (LG Köln, Urt. v. 29.03.06, 23 O 269/03). Spätestens seit 2007 wird die medizinische Notwendigkeit des Behandlungsansatzes der Sofortbelastung von Zahnimplantaten bestätigt (LG Köln, Urt. v. 07.02.07, 23 O 458/04, NJW-RR 07, 1401).

Auch zur wissenschaftlichen Anerkennung der Keramik-Zahnimplantate stellte die private Krankenversicherung vorliegend zu hohe Anforderung und verweigerte die Erstattung zu Unrecht:

Aktuell wurde die Planung und Verwendung sog. Keramikimplantate aus Zirkonoxid regio 15, 16, 23, 24, 25 als medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK eingestuft und die Versicherung zur tariflichen Erstattung verurteilt (LG Köln, Urt. v. 08.06.2011, 23 O 274/09). Dem lag der Fall eines 60-igen männlichen Patienten zugrunde, bei dem eine Titanunverträglichkeit festgestellt worden war und der sich so für Zahnimplantate aus Keramik entschieden hatte. Im Unterkiefer, der bereits mit Keramikimplantaten versorgt worden war, erfolgte nach eingetretener Periimplantitis die Auswechselung des Zirkonimplantates Regio 47. Das Gericht hielt wegen des Umfangs des Eingriffs des Weiteren die Kosten der Vollnarkose für erstattungspflichtig.

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