Internationale Implantatstiftung begrüßt Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Internationale Implantatstiftung

Wir sind eine gemeinnützige und wissenschaftlich ausgerichtete Stiftung des Privatrechts, die Patientenerfahrungen und Ergebnisse von
Zahnimplantat-Versorgungen nach Knochenaufbau
erfassen und bewerten möchte.

Ziel ist die Erstellung einer Studie zur dentalen Versorgungsrealität in Deutschland / Österreich / Schweiz.

Einsender (Patienten u.a.) erhalten eine fachliche Einschätzung und Bewertung, kostenfrei und vertraulich.

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Internationale Implantatstiftung begrüßt Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Am 21.09.2011 beschloss die Bundesregierung die Änderung der seit 1988 bestehenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Regierungskoalition hatte im Koalitionsvertrag vorgesehen, die GOZ an den aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen und dabei Kostenentwicklungen zu berücksichtigen. So wurden im Bereich der prophylaktischen Leistungen neue Gebührenpositionen beispielsweise für die professionelle Zahnreinigung und die lokale Behandlung zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung aufgenommen. Im zahnärztlich-chirurgischen Bereich sind Zuschläge vorgesehen, die u.a. der Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte sowie der Kosten für Materialien dienen, die mit der Verwendung verbraucht sind. Im Bereich der Implantologie haben sich die zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten seit Inkrafttreten der geltenden GOZ erheblich erweitert, so dass der Abschnitt Implantologie des Gebührenverzeichnisses im Vergleich zu den übrigen Abschnitten im größeren Umfang neu zu gestalten war. Dabei werden einige typische implantologische Leistungen, die derzeit nur mit Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) oder mit Hilfe von Analog-Berechnungen berechnet werden können, in die GOZ aufgenommen.

Nachstehend werden die Begründungen des Gesetzgebers auszugsweise wiedergegeben:

Abschnitt K Implantologische Leistungen

Zu den Allgemeinen Bestimmungen

Die Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt K werden neu gefasst, um einige in der Anwendung der GOZ bisher strittige Anwendungsfragen zu klären und die gesondert berechnungsfähigen Materialien von den mit den Honoraren abgegoltenen Materialien abzugrenzen. Zu den gesondert berechnungsfähigen Materialien gehören auch die im Rahmen einer Geweberegeneration verwendeten Membranen.

Zu der Leistung nach Nummer 9000

Die Leistung nach Nummer 9000 beschreibt die vor einer Implantation erforderliche Analyse und Vermessung des Kieferknochens. Die ggf. in diesem Zusammenhang eingesetzte individuelle Schablone wird auch als Röntgen(mess)schablone bezeichnet. Mit Hilfe dieser Schablone, in die Referenzkörper (z.B. Messkugeln) eingearbeitet sind, können radiologische Abstandsmessungen und Positionierungsbefunde für die individuelle Planung der Implantateinbringung genutzt werden. Die Kosten für die zahntechnische Herstellung dieser Schablone sind gesondert berechnungsfähig.

Zu den Leistungen nach den Nummern 9003 und 9005

Die Leistungen nach den Nummern 9003 und 9005 bilden die Nutzung spezieller Schablonen für die Einbringung des Implantats in den Kieferknochen ab. Die Leistung nach Nummer 9003 beschreibt eine Schablone (Orientierungs- oder Positionierungsschablone), die der Positionierung des Implantates nach prothetischen Maßgaben entspricht, d. h. diese Art der Schablone gibt die Implantatposition vor, die für eine nachfolgende Kronenversorgung günstig erscheint. In Erweiterung hierzu bildet die Leistung nach Nummer 9005 die Anwendung einer auf dreidimensionale Daten gestützten Schablone (Navigations- oder chirurgische Führungsschablone) ab. Hierbei wird zusätzlich zu der o.a. prothetischen Positionierung des Implantates das individuelle Knochenangebot exakt berücksichtigt, sodass diese Art der Schablone z. B. die Tiefenpositionierung und Winkelstellung des Implantates im Knochenlager vorgibt.

Zu der Leistung nach Nummer 9010

Die Leistung nach Nummer 9010 beschreibt die in der Regel im Rahmen einer Implantateinbringung erforderlichen Leistungen. Hierzu gehören bei Implantaten im Rahmen einer offenen Einheilung auch ggf. das Einbringen von einem oder mehreren Aufbauelementen (auch Gingivaformer).

Zu der Leistung nach Nummer 9020

Die Leistung nach Nummer 9020 bildet die Einbringung von Implantaten zum temporären Verbleib ab. Zu diesen – in der Regel transgingival eingebrachten – Implantaten gehören auch die orthodontischen, im Rahmen kieferorthopädischer Maßnahmen genutzten Implantate.

Zu der Leistung nach Nummer 9040

Die Leistung nach Nummer 9040 beinhaltet neben dem Freilegen des Implantats auch das Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. Gingivaformer) bei einem zweiphasigen Implantatsystem.

Zu der Leistung nach Nummer 9050

Mit der Neufassung der Leistung nach Nummer 9050 wird eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Die Leistung beschreibt das Auswechseln (auch das Entfernen und Wiedereinbringen) eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem. Sie ist nur in der rekonstruktiven Phase berechnungsfähig. Darüber hinaus kann sie je Implantat insgesamt höchstens dreimal und je Sitzung höchstens einmal berechnet werden.

Zu der Leistung nach Nummer 9060

Die Leistung nach Nummer 9060 bezieht sich auf den Reparaturfall. Je Sitzung kann die Leistung nach Nummer 9060 nur einmal je Implantat berechnet werden. Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand z. B. bei einer gebrochenen Schraube kann bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

Zu der Leistung nach Nummer 9090

Die Leistung nach Nummer 9090 beschreibt die Knochengewinnung und –aufbereitung und –implantation im Zusammenhang mit einer Implantateinbringung. Wie auch bei der Leistung nach Nummer 4110 sind die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder Knochenschabers gesondert berechnungsfähig.

Zu der Leistung nach Nummer 9100

Die Leistungen nach Nummer 9100 ist als Komplexleistung ausgestaltet und beschreibt die Augmentation des Alveolarfortsatzes als vorbereitende oder begleitende Maßnahme einer Implantateinbringung. In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in derselben Sitzung erbracht wird, kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Im Rahmen der Beratungen in der AG GOZ ist darauf hingewiesen worden, dass operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“) der Leistung nach Nummer 4110 zuzuordnen wäre.

Zu der Leistung nach Nummer 9120

Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand bei der Erbingung der Leistung nach Nummer 9120, wie z. B. durch in ca. 10 bis 20 Prozent der Fälle vorliegenden Septen, kann bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

Zu der Leistung nach Nummer 9130

Die Leistung nach Nummer 9130 beschreibt sowohl die Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten als auch die vertikale Distraktion von Knochen als Maßnahmen zur Verbesserung der Knochenverhältnisse vor oder während einer Implantateinbringung. Im Zusammenhang mit einer vertikalen Distraktion ist eine Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren zahnmedizinisch nicht indiziert.

Zu der Leistung nach Nummer 9140

Die Leistung nach Nummer 9140 beinhaltet die intraorale Entnahme von Knochen z. B. am Kinn oder im Unterkiefer retromolar. Die extraorale Entnahme von Knochen, z. B. aus dem Beckenkamm oder Schädelkalotte, unterliegt wie bisher entsprechenden Gebührenpositionen der GOÄ. Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial wird durch die Leistung nach der Nummer 9100 und ggf. 9150 abgebildet.